Einkommen*/Klasse Anteil ZVAnteil LV-NRWAHZ (Pflicht)Total
unter 10.000, -**50,0089,0062,90201,90
Ab 10.000.-100,0089,0062,90251,90
Ab 20.000.-150,0089,0062,90301,90
Ab 30.000.-200,0089,0062,90351,90
Ab 40.000.-250,0089,0062,90401,90
Ab 50.000.-300,0089,0062,90451,90
Schnuppermitgliedschaft***49,0087,1062,90199,00
Weiterbildungsmitgliedschaft75,00112,0062,90249,90
Arbeitslos/Sozial40,0044,0062,90146,90
Elternzeit0,0032,1062,9095,00
StudentInnen0,000,00auf Anfrage0,00
RentnerInnen AHZ Bezug Printmedien40,0029,0062,90131,90
RentnerInnen AHZ Bezug Online40,0029,0048,00117,00
RentnerInnen kein AHZ Bezug40,0029,000,0069,00
Ruhende****0,0032,1062,9095,00

ZV =       Zentralverein-Bundesverband

LV =       Landesverband

AHZ =    Allgemeine Homöopathische Zeitschrift, gleichzeitig Mitgliederzeitschrift

*       zu versteuerndes Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit

**     bis 2 Jahre nach Praxisneugründung ohne Nachweis

***   gültig für 2 Kalenderjahre, Ermäßigungen für Veranstaltungen des LV NRW und Jahrestagung des DZVhÄ, Diplomkosten € 150,-

****  auf Antrag für maximal zwei Jahre, kein Stimmrecht, keine Vergünstigung bei Veranstaltungen, Diplomkosten € 150,-

Angebote für

  • eine neue Mitgliedschaft: 2 Jahre „Schnuppermitgliedschaft“ für 199,-/Jahr (ohneNachweis)! Gültig für 2 Kalenderjahre, muss gemäß Kündigungsfrist gekündigt werden, ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch. Die zweijährige Schnuppermitgliedschaft schließt frühere Mitglieder aus, die sich für den Wiedereintritt entschieden haben.
  • Studierende: Mitgliedschaft ist beitragsfrei bei aktuellem Immatrikulationsnachweis und gilt nur für Studierende der Medizin und Zahnmedizin
  • Weiterbildungsmitgliedschaft: Sie gilt nur für ÄrztInnen in Facharztweiterbildung (Nachweis Arbeitsvertrag).

Als Nachweis für die Einstufung in eine niedrigere Beitragsstufe gelten:

  • Arbeitslosenbescheinigung – aktuell
  • Studentenbescheinigung – aktuell
  • Steuerbescheid – nicht älter als zwei Jahre
  • Bescheinigung der Ärztekammer über den dort vorliegenden aktuellen Status
  • Einkommenssteuerbescheid
  • Bestätigung des Steuerberaters über Gesamtjahreseinkommen (Praxisgewinn vor Steuern,Bruttoarbeitslohn)
  • Lohnsteuerkarte (bei ausschließlich angestellter Tätigkeit)
  • Einnahmenüberschussrechnung (bei ausschließlicher Praxistätigkeit)

Diese Modalitäten gelten auch für arbeitslose KollegInnen oder Mütter/Väter im Erziehungsurlaub: Ihr geringes oder fehlendes Einkommen wird dann in zwei Jahren beitrags-/ermäßigungsrelevant. Der jeweilige Nachweis muss der LV-Geschäftsstelle bis zum 30.11. des Vorjahres vorgelegt werden. Der Steuerbescheid kann bis zum 30.04. des laufenden Jahres nachgereicht werden. Bei Statuswechsel gilt folgende Regelung: Es gilt der Status am 01.01. des Beitragsjahres. Bei Wechsel des Status innerhalb des Beitragsjahres wird der Beitrag anteilig monatlich berechnet. Unser Ziel ist es, mit dieser Regelung soziale Härten zu vermeiden. Gleichzeitig brauchen wir die Beitragsgelder, um unsere berufspolitischen Ziele verstärkt durchsetzen zu können und natürlich auch, um Ihnen interessante und inspirierende Fortbildungen anbieten zu können. Aus diesem Grund bitten wir Sie, Beitragsermäßigungen nur bei zwingender Notwendigkeit zu beantragen. Modalitäten für die Beantragung einer Beitragsermäßigung:

Anträge für das Folgejahr bitten wir bis 30.11. bei uns einzureichen. Als Bemessungsgrundlage gilt das Jahreseinkommen aus selbstständiger und unselbstständiger ärztlicher Tätigkeit des Vor-Vorjahres (für 2022 also das Jahr 2020). Bitte schicken Sie der Geschäftsstelle oder auch der Schatzmeisterin den Antrag mit den zuvor genannten möglichen Nachweisen (bitte nur Kopien!)